Am 31. Januar 1681 notierte
der Windecker Stadtschreiber in seiner Eigenschaft als Protokollführer
des Landgerichts: "Wardt auf Verordnung Hochgräfl. Hanaw. Cantzley
der gefangene Georg Meißner, nachdem durch gütliches Befragen
von ihm nichts herauszubringen, an heute dem Scharpffrichter vorgestellt."
Bei dieser "Vorstellung" waren auch die beiden Windecker Pfarer anwesend.
Als Meißner den bereits von seinem Komplizen eingestandenen Diebstahl
eines Kessels in Roßdorf energisch abstritt, begann die Tortur: "Nachdem
deß Scharpffrichters instrumenta vorgeleget undt abermahl in der
güte vermahnet, daß er seinem hertzen Luft machen und die jenige
anzeigung mehr begangenen diebstahls in der gürte bekennen solle,
nachdem er aber weder mit gebett noch anderer Ermahnung zu bewegen mit
der Nachricht heraus gewolt, ward ihm der Daumenstock appliciert und befragt:
Ob er nicht zu Roßdorf einen Kessel gestohlen ?"
Doch der "scheppe Georg" blieb trotz der angesetzten Daumenschrauben
weiterhin störrisch, denn er hatte den Ernst der Lage offensichtlich
noch nicht erkannt. Nach vier weiteren Fragen "wart der Daumenstock
etwas härtter zugeschroben." Als er sich zu weiteren Einbrüchen
in zwei Nachbarorten bekennen sollte, bestritt dies Meißner trotz
der Tortur. Daraufhin sollte der "zweite Grad" zur Anwendung kommen: "Nach
Verfliesung einer halben stundte als dem Peinlich Beklagten der secundy
grad mit der beinschrauben appliciert werdten solte, bekandte er, ohn angeschroben,
daß er zu Büdesheimb und Dorfelten geweßen. Nachdem das
Stundten Glas ausgelauffen, wardt Meißnern von der Marter wieder
los gelassen und ad custodiam geführet ."
Bereits am nächsten Tag wurde das Verhör fortgesetzt und der
Protokollant notierte: "Wardt gefangener Georg Meißner nach ausgestandtner
folter in das Amt-Haus geführet, undt das jenige, was er bey gestriger
Peinlicher frage ufm Rathhauß bekennet, |
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hier vorgeleßen undt
er ordentlich wieder befraget, zugleich dabey admonirt, daß er sich
wohl bedencken seinem hertzen Lufft zu machen undt die Wahrheit offenbaren
solle ."
Weitere Folter vor Augen, war der "scheppe Georg" nunmehr weitgehend
geständig. Komplikationen gab es dann noch einmal, als der Marketender
Niclas Kohler, den Meißner der Mittäterschaft beschuldigt hatte,
dies empört zurückwies. Bereits am 11. Februar 1681 wurde die
Anklage erhoben: "Nach Sägnung des Peinlichen Halsgerichts überreichte
Hochgräfl. Hanauisch. ex officio constituierter fiscalischer Anwalt
die articulierte Peinliche Anklage entgegen und wider Georg Meßnern
und Hanß Georg Ungern, beide Peinlich Beklagte von Ostheimb ."
In der entscheidenden Verhandlung leitete "Staatsanwalt" Johann Sigismund
Schwind sein Playdoyer mit folgenden Worten ein: "Vor diesem löblichen
Peinlichen Halßgericht erscheint Hochgräflicher Hanauischer
Constituierter Fiscalischer Ahnwalt entgegen und wider Georg Meißner
und Hanß Georg Unger, zwey Verleumbte und Ertzdieb von Ostheim und
übergibt folgende Peinlich articulierte Peinliche Anclag mit dienstlicher
bitt, die Peinlich Beclagte auf jeden Clag Articul durch die Worte 'wahr
oder nicht wahr' so wohl jedes Verbrechen betrift, ohne verbottenen anfang
zu antworten anzuhalten, und ferner in dißer Peinlichen Sache dergestalt
zu verfahren, wie solches vom recht und dißer Hochlöblichen
Graffschafft üblicher gewohnheit wegen gebühret. Daß wohlen
in Gottes heyligem Wort, absonderlich aber in denen zehen gebotten wie
weniger in weyland Kayser Carol V. Peinlicher Halßgerichts Ordnung
heylsam versehen und geordnet, daß keiner dem anderen daß
Seinige diebischer Weiß entfrembden solte daß doch deme wie
wahr Peinlich Beklagten Georg Meißner und Hanß Georg Unger
in viehle Weege zu entgegen gehandelt ."
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