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Ein Verhör zweiten Grades für Meißner
Am 31. Januar 1681 notierte der Windecker Stadtschreiber in seiner Eigenschaft als Protokollführer des Landgerichts: "Wardt auf Verordnung Hochgräfl. Hanaw. Cantzley der gefangene Georg Meißner, nachdem durch gütliches Befragen von ihm nichts herauszubringen, an heute dem Scharpffrichter vorgestellt." Bei dieser "Vorstellung" waren auch die beiden Windecker Pfarer anwesend. Als Meißner den bereits von seinem Komplizen eingestandenen Diebstahl eines Kessels in Roßdorf energisch abstritt, begann die Tortur: "Nachdem deß Scharpffrichters instrumenta vorgeleget undt abermahl in der güte vermahnet, daß er seinem hertzen Luft machen und die jenige anzeigung mehr begangenen diebstahls in der gürte bekennen solle, nachdem er aber weder mit gebett noch anderer Ermahnung zu bewegen mit der Nachricht heraus gewolt, ward ihm der Daumenstock appliciert und befragt: Ob er nicht zu Roßdorf einen Kessel gestohlen ?"

Doch der "scheppe Georg" blieb trotz der angesetzten Daumenschrauben weiterhin störrisch, denn er hatte den Ernst der Lage offensichtlich noch nicht erkannt. Nach vier weiteren Fragen "wart der Daumenstock etwas härtter zugeschroben." Als er sich zu weiteren Einbrüchen in zwei Nachbarorten bekennen sollte, bestritt dies Meißner trotz der Tortur. Daraufhin sollte der "zweite Grad" zur Anwendung kommen: "Nach Verfliesung einer halben stundte als dem Peinlich Beklagten der secundy grad mit der beinschrauben appliciert werdten solte, bekandte er, ohn angeschroben, daß er zu Büdesheimb und Dorfelten geweßen. Nachdem das Stundten Glas ausgelauffen, wardt Meißnern von der Marter wieder los gelassen und ad custodiam geführet ."

Bereits am nächsten Tag wurde das Verhör fortgesetzt und der Protokollant notierte: "Wardt gefangener Georg Meißner nach ausgestandtner folter in das Amt-Haus geführet, undt das jenige, was er bey gestriger Peinlicher frage ufm Rathhauß bekennet, 

hier vorgeleßen undt er ordentlich wieder befraget, zugleich dabey admonirt, daß er sich wohl bedencken seinem hertzen Lufft zu machen undt die Wahrheit offenbaren solle ."

Weitere Folter vor Augen, war der "scheppe Georg" nunmehr weitgehend geständig. Komplikationen gab es dann noch einmal, als der Marketender Niclas Kohler, den Meißner der Mittäterschaft beschuldigt hatte, dies empört zurückwies. Bereits am 11. Februar 1681 wurde die Anklage erhoben: "Nach Sägnung des Peinlichen Halsgerichts überreichte Hochgräfl. Hanauisch. ex officio constituierter fiscalischer Anwalt die articulierte Peinliche Anklage entgegen und wider Georg Meßnern und Hanß Georg Ungern, beide Peinlich Beklagte von Ostheimb ." In der entscheidenden Verhandlung leitete "Staatsanwalt" Johann Sigismund Schwind sein Playdoyer mit folgenden Worten ein: "Vor diesem löblichen Peinlichen Halßgericht erscheint Hochgräflicher Hanauischer Constituierter Fiscalischer Ahnwalt entgegen und wider Georg Meißner und Hanß Georg Unger, zwey Verleumbte und Ertzdieb von Ostheim und übergibt folgende Peinlich articulierte Peinliche Anclag mit dienstlicher bitt, die Peinlich Beclagte auf jeden Clag Articul durch die Worte 'wahr oder nicht wahr' so wohl jedes Verbrechen betrift, ohne verbottenen anfang zu antworten anzuhalten, und ferner in dißer Peinlichen Sache dergestalt zu verfahren, wie solches vom recht und dißer Hochlöblichen Graffschafft üblicher gewohnheit wegen gebühret. Daß wohlen in Gottes heyligem Wort, absonderlich aber in denen zehen gebotten wie weniger in weyland Kayser Carol V. Peinlicher Halßgerichts Ordnung heylsam versehen und geordnet, daß keiner dem  anderen daß Seinige diebischer Weiß entfrembden solte daß doch deme wie wahr Peinlich Beklagten Georg Meißner und Hanß Georg Unger in viehle Weege zu entgegen gehandelt ." 
 

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