Auf Bitten der beiden Schöffen
erließ also der gräfliche Rat Schmiden dem Unger die Auspeitschung,
doch er wurde unverzüglich der Grafschaft verwiesen, ohne Hoffnung,
wieder in seine Heimat zurückkehren zu dürfen. Dies war damals
eine harte Strafe, denn wer wollte schon einen verurteilten und "auf ewig"
verbannten Dieb bei sich aufnehmen?
Das über den "scheppen Georg" verhängte Urteil hat folgenden
Wortlaut: "In Peinlichen sachen deß hochgebohrenen Grafen undt
Herren, Herrens Friedrich Casimirs, verordneten Peinlichen Anklägers
an einem, entgegen und wider Georg Meißnern, bisherigen nachbahrn
zu Ostheimb, Peinlich Beklagten andteren theils vielfältig begangener
undt reiterirter Diebstahle betreffend, wirdt hiermit uf beschehne Peinlich
Anklag antwortt kundt allem gerichtlichen vorbringen, auch deß angeklagten
selbst eigenem geständnüs, durch die urtheile undt Schöffen
dieses löblichen Landt- undt Peinlichen Halßgerichts zu Recht
erkandt, waß Peinlich angeklagter Georg Meßner wegen denen
von ihm eingestandtener reiterirter Diebstehlen ihm selbsten zu wohl verdienter
Straffe und andteren zum abscheulichen Exempell vom Leben zum todt hingerichtet
werden solle, gestalten wir ihn hirzu condemniren undt verdammen von Rechts
wegen."
Einen Tag nach der Urteilsverkündung wurde dem Windecker Oberschultheißen
Johannes Ludwig Janus folgende Anweisung der Hanauer Kanzlei überbracht:
"Demnach der Hochgebohren unßer Gnd. Herrschafft, aus denen Inquisitions
actis, des zu Windeken gefangenen Georg Meißners, wie auch Hannß
Georg Ungers, unterthänigste Relation erstattet, auch nach rechtlicher
Überlegung der Sachen und der Peinlich Beklagten selbst eigenem Geständnüß,
die Urtheil dahin abgefaßet worden,
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daß zuvor eingangs
bemelter Georg Meißner wegen denen so vielfältig begangenen
reiteriten Diebstählen, nächstkünfftigen Freytag, den 18ten
dieses, vom Leben zum todt hingerichtet, Hannß Georg Unger aber nach
abzuschwörender urphed des Lands verwiesen werden soll. Alß
hat der Oberschultheiß zu Windecken, Johann Ludwig Janus, den würcklichen
Anstalt dahin zu verfügen, damit diese Execution durch den allhiesigen
Scharpffrichter allvollzogen, und dem urtheil nachgelebt werden möge.
Wonach er sich zu richten. Hanaw d. 17ten February 1681. Cantzley daselbst."
Dieser Verordnung ist folgender Nachsatz angefügt: "Es hat auch
Oberschultheiß die verfügung zu thun, daß solche gefangene
sobald in das Würthshaus gebracht, und daselbsten dem herkommen nach
mit Speiß und tranck, wie auch Zuspruch der Geistlichen versehen
mögten."
Am nächsten Morgen führte man den "Ertzdieb" unter dem Wimmern
des Armsünderglöckleins zum Galgen, wo der Scharfrichter das
von Graf Friedrich Casimir und seinen Räten für erforderlich
gehaltene "abscheulich Exempell" statuierten und den Deliquenten "vom Leben
zum todt" beförderte. Über den genauen Ablauf der Hinrichtung
auf der Wartbaumhöhe gibt es keine Aufzeichnungen. Die durch diesen
Kriminalfall entstandenen Kosten sind indessen auf Heller und Pfennig in
der "Specification der Unkosten bey Ufbawung deß Hohen Gerichts
alhir beym Warthbaum, deßgleichen bey Inhafftirung der Maleficanten
Hanß Georg Ungers undt Ggeorg Meißnern, wovon der letztere
gehencket, der erste aber deß landts verwießen wordten, an
Gerichtskosten nebst Sportuln ufgang" detailliert aufgelistet.
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